Unsere Satzung

Satzung des Duisburger Sportclub „Preußen“ 1901 e.V.

und Vereinsjugendordnung

 

Vom 06. Mai 1974

 

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlungen

Von 1980            ( § 6 „Der Vorstand“)

Vom 23.05.1986 ( § 5 Ziff. 9 „Die Jahreshauptversammlung“)

Vom 15.03.1988 ( § 8 Ziff. 4, 6 „Die Jahreshauptversammlung“)

( § 12 Neufassung „ Die Jahreshauptversammlung“)

Vom 20.03.2000 ( § 1 Ziff. 7,8 „Name, Sitz und Zweck des Vereins“)

( § 9 Ziff. 1 „ Die Kassenprüfer“)

( § 13 Ziff. 4 „Auflösung des Vereins“)

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4 Organe
§ 5 Die Jahresmitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Der erweiterte Vorstand
§ 8 Durchführung des Sportbetriebes und der Selbstverwaltung in den Abteilungen
§ 9 Die Kassenprüfer

§10 Die Ausschüsse

§11 Der Ältestenrat
§12 Die Jugendordnung
§13 Auflösung des Vereins
§14 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen Duisburger Sportclub „Preußen“ 01 e.V., nachfolgend DSC Preußen genannt. Gründungstag ist der 12. Juni 1901 Sitz des Vereins ist Duisburg. Der DSC Preußen ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates ist der DSC Preußen politisch und religiös neutral. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß mit Preußenadler.
Der DSC Preußen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hält sich an die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der DSC Preußen fördert die Bestrebungen seiner Mitglieder zur sittlichen und körperlichen Ertüchtigung durch Sport und Jugendpflege.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und seinen Zweck unterstützen will. Der beabsichtigte Eintritt ist schriftlich zu erklären.
Der Verein besteht aus: Aktiven, Passiven und Ehrenmitgliedern. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sie sind jedoch weder stimm- noch wahlberechtigt. Ehrenmitglieder haben die Rechte der sonstigen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Aus der Mitgliedschaft erwachsen

– das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
– das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen – stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
– das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres
– das Recht der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und der Benutzung der Einrichtungen des Vereins.

Jedes Ehrenmitglied hat das Recht, kostenlos an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist zur Beachtung der Satzung und der sonstigen den Vereinsbetrieb regelnden Ordnung verpflichtet. Er hat insbesondere die festgelegten Beiträge zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu entrichten und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
Der Verein ist mit seinen Mitgliedern bei der Sporthilfe e.V. Duisburg versichert und haftet daher nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes erleiden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge und die Art, wie diese zu entrichten sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Von den Abteilungen werden besondere Beiträge festgesetzt, die der Bestätigung des erweiterten Vorstandes bedürfen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Jugendliche zahlen geminderte Beiträge.
Die Mitgliedschaft endet durch

– Tod
– Austritt
– Ausschluss

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben gegenüber dem Vorstand. Der Beitrag ist jeweils bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Von den Abteilungen können andere Regelungen getroffen werden.
Der Ausschluss kann erfolgen

– wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

– wenn unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins vorliegt,

– wegen großen unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.

 

Vor dem Ausschluss wegen „satzungswidrigen Verhaltens“ wird dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben. Ein Beschluss auf Ausschluss bedarf 2/3 Stimmenmehrheit der Mitglieder des „erweiterten Vorstandes“.

Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter kurzer Begründung durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb drei Wochen nach Erhalt des Briefes Einspruch gegen den Ausschluss bei dem „Ältestenrat“ zu erheben. Bestätigt dieser die Entscheidung des „erweiterten Vorstandes“ so ist die  Anrufung der Mitgliederversammlung  zulässig.  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,  unbeschadet des Anspruchs auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

– Die Jahresmitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Der erweiterte Vorstand
– Der Ältestenrat
– Die Ausschüsse

 

§ 5 Die Jahreshauptversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet als Jahresversammlung im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres statt; als „außerordentliche Mitgliederversammlung“ kann sie nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Sie muss jedoch einberufen werden, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Jede Mitgliederversammlung wir vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat wenigstens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung und am schwarzen Brett zu erfolgen. Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Anträge auf Änderung der Satzung sind mit der Einladung bekannt zugeben
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

– Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
– Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer.

– Bestätigung der von den Abteilungen gewählten Leiter.
– Verschiedenes

Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden ist im ersten Wahlgang absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich, in jedem weiteren Wahlgang reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder genügt die einfache Stimmmehrheit. Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Werden mehrere Anträge zur gleichen Sache gestellt und wird für keinen der Anträge die einfache Mehrheit erreicht, hat der Vorstand das Recht, erneut einen Antrag zu stellen. Die Abstimmung über diesen Antrag ist endgültig.
Abgestimmt wird durch Handerheben, sofern nicht die geheime Abstimmung beantragt wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 6 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden
– den beiden (2) stellv. Vorsitzenden
– dem 1. Geschäftsführer
– dem 2. Geschäftsführer
– dem 1. Schatzwart
– dem 2. Schatzwart
– dem Jugendleiter
– dem Pressewart
– dem Sozialwirt

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a, b, c und e aufgeführten Personen. Alle Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn sie von dem 1. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied dieses Personenkreises unterzeichnet sind.
In der Jahreshauptversammlung werden wechselweise für je 2 (zwei) Jahre gewählt:

in den Jahren mit geraden Endzahlen

– der 1. Vorsitzende
– ein stellv. Vorsitzender
– der 1. Geschäftsführer
– der 2. Schatzwart

in den Jahren mit ungeraden Endzahlen

– ein stellv. Vorsitzender
– der 2 Geschäftsführer
– der 1. Schatzwart

Die übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils für ein Jahr hinzu gewählt.
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt und der Jahreshauptversammlung benannt.

 

§ 7 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern, dem Vorsitzenden des Ältestenrates sowie je einem Mitglied pro Ausschuss.
Der erweiterte Vorstand nimmt die in der Satzung niedergelegten Aufgaben wahr. Er berät und unterstützt den Vorstand.
Der erweiterte Vorstand soll mindestens viermal im Jahr tagen. Er muss auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder einberufen werden.
Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Protokollführer – in der Regel der Geschäftsführer – zu unterschreiben und von dem Leiter jeder Sitzung gegenzeichnen. Eine Kopie oder Durchschrift von jeder Sitzung ist jedem Mitglied des erweiterten Vorstandes auszuhändigen.
Gegen die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 8 Durchführung des Sportbetriebes und der Selbstverwaltung in den Abteilungen

 

Die einzelnen Sportarten sind in Abteilungen zusammengefasst.
Die Abteilungen sind hinsichtlich ihrer sportlichen Bestätigung und ihrer Abteilungsverwaltung, insbesondere in Bezug auf Kassenführung und Vermögensverwaltung, selbstständig. Sie geben sich eigene Richtlinien und Bestimmungen zu deren Durchführung, die jedoch mit den Satzungen und Interessen des Vereins in Einklang stehen müssen.
Oberster Grundsatz bleibt:
„Vereininteresse geht vor Abteilungsinteresse“.
Die Abteilungsverwaltung unterliegt der Kontrolle des engeren Vorstandes. Die Haushaltspläne bzw. Abrechnungen der Abteilungen sind nach Jahresabschluss dem engeren Vorstand unverzüglich vorzulegen. Die Abteilungsvorstände sollen zugleich für das künftige Geschäftsjahr einen vorläufigen Haushaltsplan vorlegen.
Dem „engeren Vorstand“ steht ein sofort wirksames Einspruchsrecht zu.
Das gleiche gilt für Umlagen. Wird die Bestätigung durch den engeren Vorstand versagt, dürfen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträgen und Umlagen solange nicht erhoben werden, bis die Bestätigung erteilt wird.
Die Abteilungen wählen sich die erforderlichen Organe selbst. Die von ihnen gewählten Leiter bedürfen aber der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen und Gremien der Abteilungen.

 

§ 9 Die Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt drei Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.
Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überwachung und Überprüfung der Wirtschaftsführung und der Kassengeschäfte des Vereins. Sie haben der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

 

§ 10 Die Ausschüsse

 

Die Ausschüsse werden vom Vorstand nach Bedarf zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben und Veranstaltungen eingesetzt.
An allen Sitzungen der Ausschüsse können Mitglieder des Vorstandes teilnehmen.

 

§ 11 Der Ältestenrat

 

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten.
Der Ältestenrat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die kein Amt im erweiterten Vorstand innehaben. Sie sollen dem Verein möglichst schon mehrere Jahre angehören und mit seiner Struktur und seinen Zielen vertraut sein.
Die Mitglieder des Ältestenrates werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ältestenrat wählt sich aus seiner Mitte den Vorsitzenden selbst; dieser beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
Ein Mitglied des Ältestenrates darf nicht in einer Sache mit entscheiden, an der er selbst beteiligt ist.

 

§ 12 Die Jugendordnung

 

Die vom Vereinsjugendtag beschlossene Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.
Die Organe der Jugend sind:

– der Vereinsjugendtag
– der Vereinsjugendausschuss
– die Jugendtage der Fachabteilungen
– die Jugendausschüsse der Fachabteilungen.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugendlichen, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand bleibt bis nach beendeter Auflösung im Amt und hat das Vereinsvermögen entsprechend dem Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, gemeinnützigen Zwecken der Leibesertüchtigung zu. Die Stadt Duisburg – Sportamt – sorgt für entsprechende Verwendung.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung des DSC Preußen tritt mit dem 6. Mai 1974 in Kraft.

 

 

 

Vereinsjugendordnung

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Jugend des DSC Preußen sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitglieder.

 

§ 2 Aufgaben

 

Die Jugend des DSC Preußen führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugend des DSC Preußen sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
Pflege der internationalen Verständigung

 

§ 3 Organe

 

Organe der Jugend des DSC Preußen sind:

– der Vereinsjugendtag
– der Vereinsjugendausschuss
– die Jugendtage der Fachabteilungen
– die Jugendausschüsse der Fachabteilungen

 

§ 4 Vereinsjugendtag

 

Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des DSC Preußen.
Sie bestehen aus je 2 gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und einberufenen Mitgliedern.

 

§ 5 Jugendtag der Fachabteilungen

 

Die Jugendtage der Fachabteilungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Fachabteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilung und aus allen innerhalb dieser Jugend gewählten und berufenen Mitgliedern.
Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilung sind:

b.1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses
b.2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Fachjugendausschusses
b.3. Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der Fachabteilung
b.4. Entlastung des Fachjugendausschusses
b.5. Wahl des Fachjugendausschusses
b.6. Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagungen (Kreis/ Stadt/ Bezirk/ Gau), zu denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat.
b.7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilung findet mindestens zweijährlich statt. Er wird 2 Wochen vorher vom Jugendausschuss der Fachabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses der Fachabteilung muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
Der Jugendtag der Fachabteilung wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Jugendlichen der Fachabteilung und die gewählten und berufenen Mitglieder der Fachjugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme, auch bei Doppelfunktionen hat jede Person nur eine Stimme.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Jugend des DSC Preußen, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§ 7 Jugendausschuss der Fachabteilung
Der Jugendausschuss der Fachabeilung besteht aus:
Dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
Beisitzern nach Bedarf
Und 2 Jugendvertretern, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch Jugendliche sind. Fachabteilungen mit männlichen und weiblichen Jugendlichen sollten je einen männlichen und einen weiblichen Jugendlichen wählen lassen.
Der Vorsitzende des Jugendausschusses der Fachabteilung vertritt die Interessen der Jugend der Fachabteilung nach innen und außen.
Die Mitglieder des Jugendausschusses der Fachabteilung werden für mindestens   1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
In den Jugendausschuss der Fachabteilung ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Jugendausschuss der Fachabteilung erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendtage und der Jugendtage der Fachabteilungen sowie der Wettkampfordnung seines Fachverbandes.
Der Jugendausschuss der Fachabteilung ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffen, dem Jugendtag der Fachabteilung und dem Vorstand der Fachabteilung, für alle anderen Beschlüsse dem Vereinsjugendausschuss und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendausschusses der Fachabteilung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses der Fachabteilung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Der Jugendausschuss der Fachabteilung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten seiner Fachabteilung. Er entscheidet über die Verwendung der seiner Jugend der Fachabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss der Fachabteilung Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses der Fachabteilung.

 

§ 8 Wettkampfordnung, Spielordnung

 

Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Spielordnung der entsprechenden Fachverbände.

 

§ 9 Änderung der Jugendordnung

 

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung vom mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Für je angefangene 100 jugendliche Mitglieder entsendet die Jugend der jeweiligen Fachabteilung einen weiteren Jugendlichen. Dabei sollen in den Abteilungen, in denen es männliche und weibliche Jugendliche gibt, auch männliche und weibliche als Jugendvertreter gewählt werden.
Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

b.1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b.2. Alle 2 Jahre nach den Jugendtagen der Fachabteilungen: Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
b.3. Alle 2 Jahre nach Jugendtagen der Fachabteilungen: Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
b.4. Alle 2 Jahre nach den Jugendtagen der Fachabteilungen: Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
b.5. Alle 2 Jahre nach Jugendtagen der Fachabteilungen: Wahl des Vereinsjugendausschusses.
b.6. Alle 2 Jahre nach den Jugendtagen der Fachabteilungen: Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/ Stadtebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat.
b.7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich satt. Er wird 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein ordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
Der Vereinsjugendtag wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen, die gewählten und berufenen Mitglieder der Fachjugendausschüsse und die Mitglieder des Vereinsjugedausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme, auch bei Doppelfunktionen hat jede Person nur eine Stimme.